Hier die juristischen Fakten
„Das Urteil des EuGH setzt klare Grenzen, die das deutsche Gesetz bereits bei der Erhebung der Daten überschreitet“, sagt Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der die Beschwerdeführer*innen vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.
„Diese Grenzen definiert das Urteil in Randnummern 108 – 110 des Urteils wie folgt:
- Bekämpfung schwerer Straftaten
- Beschränkung der Speicherung auf das absolut Notwendige a) hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, b) der erfassten Kommunikationsmittel, c) der betroffenen Personen und d) der vorgesehenen Dauer
- Beschränkung auf Personen, deren Daten einen unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten haben
- Beschränkung der Situationen, in denen eine Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, z.B. eine geografische Beschränkung
Die unter 2 c), 3. und 4. dargelegten Beschränkungen werden von der deutschen Regelung der Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt. Ferner ist die Auskunft über IP-Adressen nicht auf Fälle schwerer Kriminalität beschränkt. Die deutsche Regelung hat vor den Einschränkungen des EuGH-Urteils keinen Bestand.“
Mehr dazu bei Digital Courage