Kartellamt stopft Vollzugslücke beim Datenschutz: Kraken am Haken

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Facebook-Entscheidung des Kartellamts: „Treffer ins Herz des Geschäftsmodells“

Ein Gastbeitrag von Rupprecht Podszun

Diese Entscheidung ist spektakulär. Denn zum einen trifft eine nationale Behörde einen Silicon-Valley-Giganten ins Herz seines Geschäftsmodells. Zum anderen kann sich das Kartellamt nicht auf jahrelang etablierte Rechtsgrundsätze stützen. Das ist juristisches Neuland. Zum ersten Mal werden Daten als wichtiger Faktor im Wettbewerb ernst genommen. Politisch hat Andreas Mundt (Leiter des Bundeskartellamts; Anm.d.Red.) mit seinen Leuten da wirklich ein „Hammer-Verfahren“ durchgeführt.

Das Kartellrecht verbietet, dass ein marktmächtiges Unternehmen seine Kunden ausbeutet. Normalerweise kennen wir solche Fälle etwa im Energiebereich, zum Beispiel wenn ein Stromanbieter, der Monopolist ist, zu hohe Preise nimmt. Das Bundeskartellamt argumentiert nun mit einer Ausbeutung durch das Abgreifen zu vieler Daten. Diese Verzahnung von Datenschutz und Wettbewerb ist etwas wirklich Neues.

Wenn die Datenschützer bei Facebook schneller und engagierter draufgeschaut hätten, hätte das Kartellamt sicher nie ein Verfahren eingeleitet. In gewisser Weise stopft das Kartellamt da die Vollzugslücke. Das kann man anmaßend nennen oder auch mutig. Aus meiner Sicht gibt es hier kartellrechtlich schon ein Argument: Wir können nicht dauernd behaupten, dass Daten der wichtigste neue Rohstoff für die digitale Ökonomie sind und dann vor Fällen zurückschrecken, in denen der Nutzer nicht mit Geld, sondern mit Daten „zahlt“.

Schwierig ist vor allem der Maßstab, ab wann das Datensammeln kartellrechtswidrig ist. Das Bundeskartellamt stützt sich hier maßgeblich auf die Datenschutzgrundverordnung nach dem Motto: Wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen gegen Datenschutzrecht verstößt, ist das ein kartellrechtlicher Verstoß. Das ist eine weitgehende Ansicht. Das Bundeskartellamt ist ja keine Datenschutzbehörde, und nicht jeder Rechtsverstoß eines Marktbeherrschers kann ein Fall für das Kartellamt sein. Durch das massive „Profiling“ verbessert Facebook aber natürlich seine Wettbewerbsposition.

Wie geht es jetzt weiter? Das Kartellamt verlangt einen Umsetzungsplan von Facebook und will dann kontrollieren, ob die Nutzer der Datensammlung und -zusammenführung freiwillig und eindeutig zugestimmt haben. Das kann das Amt notfalls mit Zwangsgeldern durchsetzen. Aber das wird nicht von heute auf morgen geschehen.

Facebook wird gegen die Entscheidung vorgehen. Jetzt ist der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Zug. Zunächst wird es um Eilrechtsschutz gehen. Denn kartellrechtliche Entscheidungen sind sofort wirksam, da entfaltet eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die muss erst beim OLG Düsseldorf beantragt werden. Ich kann mir schon vorstellen, dass das OLG Facebook erstmal eine gewisse Schonfrist gewährt, schon weil die Angelegenheit so komplex ist. Und dann wird die Sache vermutlich bis zum Bundesgerichtshof getrieben.

Über den Autor: Prof. Dr. Rupprecht Podszun ist Direktor des Instituts für Kartellrecht der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf. Er und sein Team forschen schwerpunktmäßig zu Fragen des Kartellrechts, des Lauterkeitsrechts (UWG) und zu ausgewählten Fragen aus dem Recht des geistigen Eigentums sowie des Zivilrechts. Prof. Podszun ist Mitherausgeber der Schriftenreihe „Europäisches Wirtschaftsrecht“ im Nomos-Verlag und wurde u.a. mit dem Roman-Herzog-Forschungspreis Soziale Marktwirtschaft ausgezeichnet.

Quelle: https://meedia.de/2019/02/07/facebook-entscheidung-des-kartellamts-treffer-ins-herz-des-geschaeftsmodells/

(via Mr. Reader)